21 Ergebnisse für: 25.11.1935

  • Thumbnail
    https://www.fussballdaten.de/spieler/wabraroland/

    Der Fußballspieler Roland Wabra war in der Saison 1968/1969 bei 1. FC Nürnberg unter Vertrag und wird dort als Torwart eingesetzt. Roland Wabra wurde am 25.11.1935 geboren.

  • Thumbnail
    http://www.uni-magdeburg.de/mbl/Biografien/0914.htm

    Magdeburger Biographisches Lexikon

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=kosto&a=67

    (1) Für alle Eintragungen, die unter keine der vorstehenden Vorschriften fallen und auch nicht als Nebengeschäft gebührenfrei sind, wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Dies gilt insbesondere 1. für die Eintragung des

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=kosto&a=41d

    Die in § 39 Abs. 5, § 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 41c Abs. 1, bestimmten Mindestwerte gelten nicht für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die

  • Thumbnail
    https://web.archive.org/web/20100629182054/http://www.fussballdaten.de/vereine/1fcnuernberg/1963/kader/

    1. FC Nürnberg

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=221

    (1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=kosto&a=31

    (1) Das Gericht setzt den Geschäftswert durch Beschluß gebührenfrei fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint. Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat,

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GBO&a=81

    (1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend

  • Thumbnail
    http://www.landgrebe-dortmund.de/gedw15/dat154.htm#6

    Keine Beschreibung vorhanden.

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchRegO&a=89

    (1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen sind entsprechend



Ähnliche Suchbegriffe