21 Ergebnisse für: 25.11.1935
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Roland Wabra - 1968/1969 - Torwart - Fussballdaten
https://www.fussballdaten.de/spieler/wabraroland/
Der Fußballspieler Roland Wabra war in der Saison 1968/1969 bei 1. FC Nürnberg unter Vertrag und wird dort als Torwart eingesetzt. Roland Wabra wurde am 25.11.1935 geboren.
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Legge, Petrus Theodorus Antonius
http://www.uni-magdeburg.de/mbl/Biografien/0914.htm
Magdeburger Biographisches Lexikon
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§ 67 KostO Sonstige Eintragungen Kostenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kosto&a=67
(1) Für alle Eintragungen, die unter keine der vorstehenden Vorschriften fallen und auch nicht als Nebengeschäft gebührenfrei sind, wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Dies gilt insbesondere 1. für die Eintragung des
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§ 41d KostO Verwendung von Musterprotokollen Kostenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kosto&a=41d
Die in § 39 Abs. 5, § 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 41c Abs. 1, bestimmten Mindestwerte gelten nicht für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die
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1. FC Nürnberg 1962/1963 - Der Kader - Fussballdaten - Die Fußball-Datenbank
https://web.archive.org/web/20100629182054/http://www.fussballdaten.de/vereine/1fcnuernberg/1963/kader/
1. FC Nürnberg
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§ 221 AktG Aktiengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=221
(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit
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§ 31 KostO Festsetzung des Geschäftswerts Kostenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kosto&a=31
(1) Das Gericht setzt den Geschäftswert durch Beschluß gebührenfrei fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint. Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat,
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§ 81 GBO Grundbuchordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GBO&a=81
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend
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Genealogische Daten
http://www.landgrebe-dortmund.de/gedw15/dat154.htm#6
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 89 SchRegO Schiffsregisterordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchRegO&a=89
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen sind entsprechend