55 Ergebnisse für: 265c
-
§§ 265c bis 265e StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=265c-265e
§§ 265c bis 265e StGB Strafgesetzbuch
-
§ 265c StGB Sportwettbetrug Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=265c
(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des
-
Änderungen StGB vom 19.04.2017 durch Artikel 1 des Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
https://www.buzer.de/gesetz/6165/v204760-2017-04-19.htm
Vergleich/Gegenüberstellung aller Änderungen StGB vom 19.04.2017 durch Artikel 1 des Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
-
§ 265c StGB Sportwettbetrug - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/265c.html
(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er...
-
§ 265e StGB Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=265e
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil
-
§ 265d StGB Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=265d
(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in
-
5C.251/2001 19.04.2002
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.04.2002_5C.251/2001
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Liste, Karte, Datenbank / Landesdenkmalamt Berlin
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/denkmal/liste_karte_datenbank/de/denkmaldatenbank/daobj.php?obj_dok_nr=09040505
Sie finden Informationen des Landesdenkmalamtes Berlin zur Berliner Denkmaldatenbank.
-
DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/445/44501.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 242 StGB Diebstahl Strafgesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85585.htm
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.