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KG, Beschluss vom 11.08.2005 - 5 Ws 341/05 Vollz - openJur
https://openjur.de/u/272047.html
Von einem Gefangenen, der Bezüge nach dem StVollzG erhält, darf gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVollzG kein Haftkostenbeitrag erhoben werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Gefangene noch sonstige ...