39 Ergebnisse für: 298a
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§ 298a ZPO Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=298a
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die
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§ 169 ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__169.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 689 ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__689.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 299 ZPO Akteneinsicht; Abschriften Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=299
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die
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spannungsstoß - Google-Suche
http://books.google.de/books?lr=&q=spannungssto%C3%9F&btnG=Nach+B%C3%BCchern+suchen
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 689 ZPO Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/ZPO/689.html
(1) 1 Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. 2 Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. 3 Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge...
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Wörterbuchnetz - Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
http://woerterbuchnetz.de/DWB/call_wbgui_py_from_form?sigle=DWB&mode=Volltextsuche&hitlist=&patternlist=&lemid=GN00422
Wörterbuch, Suche in mehr als 20 Wörterbüchern gleichzeitig, Bedeutung, Etymologie, Worterklärung
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EAkteJEG Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Einf%C3%BChrung+der+elektronischen+Akte+in+der+Justiz+und+zur+weiteren+F%C3%B6rderung+d
EAkteJEG Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
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EAkteJEG Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Einf%C3%BChrung+der+elektronischen+Akte+in+der+Justiz+und+zur+weiteren+F%C3%B6rderung+des+elektronischen+Rechtsverkehrs&f=1
EAkteJEG Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
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§ 692 ZPO Mahnbescheid Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=692
(1) Der Mahnbescheid enthält 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; 3. die Aufforderung,