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§ 173 StGB Beischlaf zwischen Verwandten Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=173
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe
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LWG: Art. 62 Volksgesetzgebung - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLWG-62
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 22 GOBVerfG Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOBVerfG&a=22
(1) Entscheidungen nach §§ 24 und 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG). (2) Die
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§ 27 VersG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/VersG/27.html
(1) 1 Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung...
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§ 172 StGB Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/172.html
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und 1. mit einer dritten...
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§ 99 StPO Postbeschlagnahme - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StPO/99.html
1 Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen...
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§§ 82 bis 85 GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GmbHG&a=82-85
§§ 82 bis 85 GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§§ 17 bis 19 PublG Publizitätsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PublG&a=17-19
§§ 17 bis 19 PublG Publizitätsgesetz
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§§ 147 bis 151 GenG Genossenschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GenG&a=147-151
§§ 147 bis 151 GenG Genossenschaftsgesetz
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§ 12 AVBWasserV Kundenanlage Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AVBWasserV&a=12
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer