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§ 675n BGB Zugang von Zahlungsaufträgen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/675n.html
(1) 1 Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. 2 Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag...
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§ 675n BGB Zugang von Zahlungsaufträgen - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/675n.html
(1) 1 Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. 2 Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag...
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§ 19 BNotO Bundesnotarordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=19
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur
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§ 77b StGB Antragsfrist - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/77b.html
(1) 1 Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläÃt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von...
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Anlage InfrAG (zu § 8 ) Abgabensätze Infrastrukturabgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InfrAG&a=Anlage
(1) Die Infrastrukturabgabe beträgt für die 1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von a) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro, b)
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§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=839
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann
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§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/839.html
(1) 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden...
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Abschnitt 2 FinaRisikoV Finanzinformationen Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/11039/b28347.htm
Abschnitt 2 FinaRisikoV Finanzinformationen Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
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§§ 823 bis 853 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=823-853
§§ 823 bis 853 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 823 bis 853 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=823-853
§§ 823 bis 853 BGB Bürgerliches Gesetzbuch