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§ 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Ãbernehmer - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/415.html
(1) 1 Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. 2 Die...
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§ 103 InsO Wahlrecht des Insolvenzverwalters - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/inso/103.html
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so...
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§ 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=415
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die
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§§ 435 bis 453 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=435-453
§§ 435 bis 453 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 433 bis 453 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=433-453
§§ 433 bis 453 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 433 bis 480 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=433-480
§§ 433 bis 480 BGB Bürgerliches Gesetzbuch