10 Ergebnisse für: 2seine
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Art. 16 - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-16
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 39 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=39
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig
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Art. 39 GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gg/39.html
(1) 1 Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. 2 Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen...
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Art. 39 GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GG/39.html
(1) 1 Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. 2 Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen...
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§ 13c UrhWahrnG Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UrhWahrnG&a=13c
(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. (2) Macht die Verwertungsgesellschaft
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§ 42 UrhG Rückrufsrecht wegen gewandelter Ãberzeugung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/UrhG/42.html
(1) 1 Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Ãberzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die...
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§§ 153 bis 156 SGB VI Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVI&a=153-156
§§ 153 bis 156 SGB VI Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
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EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EuPAG&f=1
EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
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UrhWahrnG Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=urhwahrng&f=1
UrhWahrnG Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
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§§ 28 bis 44 UrhG Urheberrechtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UrhG&a=28-44
§§ 28 bis 44 UrhG Urheberrechtsgesetz