48 Ergebnisse für: 30.01.1877
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Artikel 124 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=124
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von
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EGZPO Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+betreffend+die+Einf%C3%BChrung+der+Zivilprozessordnung+(EGZPO)&f=1
EGZPO Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
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OGND - results/titledata
http://swb.bsz-bw.de/DB=2.104/SET=1/TTL=1/CMD?retrace=0&trm_old=&ACT=SRCHA&IKT=2999&SRT=RLV&TRM=101370571
Keine Beschreibung vorhanden.
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Suche '901,904' (in ZPO)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=901,904
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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OGND - results/titledata
http://swb.bsz-bw.de/DB=2.104/SET=1/TTL=1/CMD?retrace=0&trm_old=&ACT=SRCHA&IKT=2999&SRT=RLV&TRM=1064957862
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 123 ZPO Kostenerstattung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=123
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
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Stolpersteine Würzburg
http://www.stolpersteine-wuerzburg.de/wer_opfer_lang.php?quelle=wer_opfer.php&opferid=341&filter=G
Die Stolpersteine erinnern an die Menschen aus Würzburg, die dem Holocaust im dritten Reich zum Opfer gefallen sind.
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§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=906
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen
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Michael Gruber, Biografie
https://www.parlament.gv.at/cgi-bin/visitenkarte?536
Webseite des Österreichischen Parlaments.
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§ 866 ZPO Arten der Vollstreckung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=866
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln