36 Ergebnisse für: 30.12.1971
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§ 1 KrGlasKennzG Anwendungsbereich Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=1
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken; ausgenommen sind Würfel, Steinchen,
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§ 8 KrGlasKennzG Abfertigung durch Zolldienststellen Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=8
Die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienststellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung feststellen, den
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§§ 9, 10 KrGlasKennzG Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=9,10
§§ 9, 10 KrGlasKennzG Kristallglaskennzeichnungsgesetz
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Historisches Ortslexikon : Erweiterte Suche : LAGIS Hessen
https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/ol/id/4659
Keine Beschreibung vorhanden.
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Beiträge zur Lokomotiv- und Eisenbahngeschichte
http://www.beitraege.lokomotive.de/privatbahnen/d_gittelde.php
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 7 KrGlasKennzG Ordnungswidrigkeiten Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
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§ 5 KrGlasKennzG Anbringen anderer Aufschriften Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=5
Wird eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit ihnen verwechselbare Bezeichnungen im ganzen, als Wortstamm oder als Eigenschaftswort enthalten und 1. weist das Erzeugnis
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§ 4 KrGlasKennzG Verwendung von zusätzlichen Symbolen Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=4
(1) Werden für Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet, so dürfen zusätzlich die folgenden Symbole verwendet werden für Hochbleikristall und Bleikristall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1