93 Ergebnisse für: 33i

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2012&a=33a-33i

    §§ 33a bis 33i EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz

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    https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33i.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2012&a=33g

    (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen. Dies gilt nur für Strom,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=4

    (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht zu Lasten der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=45

    Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=21

    (1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1 oder 2 eingespeist hat. (2) Die Vergütungen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=9

    (1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=17

    (1) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen. (2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=19

    (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben

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    http://www.buzer.de/gesetz/8423/a156937.htm

    (1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde. (2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für Strom, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro



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