93 Ergebnisse für: 33i
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§§ 33a bis 33i EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2012&a=33a-33i
§§ 33a bis 33i EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
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§ 33i GewO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33i.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 33g EEG Marktprämie Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2012&a=33g
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen. Dies gilt nur für Strom,
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§ 4 EEG Gesetzliches Schuldverhältnis Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=4
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht zu Lasten der
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§ 45 EEG Grundsatz Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=45
Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den
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§ 21 EEG Vergütungsbeginn und -dauer Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=21
(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1 oder 2 eingespeist hat. (2) Die Vergütungen
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§ 9 EEG Erweiterung der Netzkapazität Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=9
(1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus
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§ 17 EEG Verringerung des Vergütungsanspruchs Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=17
(1) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen. (2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den
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§ 19 EEG Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=19
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben
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§ 28 EEG Geothermie Erneuerbare-Energien-Gesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8423/a156937.htm
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde. (2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für Strom, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro