30 Ergebnisse für: 341h
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§ 341h HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__341h.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341e
(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
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§ 341f HGB Deckungsrückstellung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341f
(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes
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§ 30 RechVersV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/__30.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 29 RechVersV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/__29.html
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§ 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341c
(1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden. (2) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf
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§ 341e HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__341e.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 256 AktG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__256.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 156 VAG Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=156
(1) Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. § 141 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegt
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Handelsgesetzbuch - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/HGB
Das HGB: Stand: 01.01.2019 aufgrund Gesetzes vom 11.04.2017 ( BGBl. I S. 802 )