1 Ergebnisse für: 346.06
-
§ 285 StGB Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/285.html
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284 ) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig...