94 Ergebnisse für: 354a
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§ 354a HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=354a
(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein
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§ 354a HGB - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/hgb/354a.html
(1) 1 Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäà § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das...
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§ 354a HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__354a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 354a StPO - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__354a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Bundesbank - Geldpolitische Instrumente - Sicherheitenstellung
https://web.archive.org/web/20081202022744/http://www.bundesbank.de/gm/gm_sicherheiten_zulassungskriterien.php
Website der Deutschen Bundesbank
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§ 358 HGB - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/hgb/358.html
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
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§ 359 HGB - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/hgb/359.html
(1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der...
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§ 361 HGB - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/hgb/361.html
MaÃ, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäÃigen zu...
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§ 399 BGB Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=399
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen
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§ 364 HGB - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/hgb/364.html
(1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über. (2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der...