9 Ergebnisse für: 3beruht
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§ 415 HGB Kündigung durch den Absender - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/HGB/415.html
(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. (2) 1 Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder 1. die vereinbarte Fracht, das...
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§§ 60 bis 63 BVG Bundesversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=60-63
§§ 60 bis 63 BVG Bundesversorgungsgesetz
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§ 25c KWG Geschäftsleiter - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/KWG/25c.html
(1) 1 Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben...
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag+2009&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. die Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
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§§ 30 bis 46 BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeamtVG&a=30-46
§§ 30 bis 46 BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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§ 25c KWG Geschäftsleiter Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=25c
(1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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§§ 25b bis 25i KWG Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=25b-25i
§§ 25b bis 25i KWG Kreditwesengesetz