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§ 4 ArbZG Ruhepausen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ArbZG/4.html
1 Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45...
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BayAzV: Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung – BayAzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS 2030-2-20-F (§§ 1–15) - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAzV/true
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