1 Ergebnisse für: 4.1.2.3.4
-
§ 36 KAGB Auslagerung Kapitalanlagegesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KAGB&a=36
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufgaben auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) unter den folgenden Bedingungen auslagern 1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte Auslagerungsstruktur anhand von