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§ 2 EnergieStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__2.html
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§§ 2, 50 EnergieStG Energiesteuergesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=2,50
§§ 2, 50 EnergieStG Energiesteuergesetz
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Zoll online - Steuerhöhe
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Grundsaetze-Besteuerung/Steuerhoehe/steuerhoehe_node.html
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Bundesfinanzministerium - Glossar - E - Energiesteuer
https://archive.today/2013.02.11-030819/http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Glossar/Functions/glossar.html?lv2=206376&lv3=175326
Begriffe von A - Z
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Bundesministerium der Finanzen: Energiesteuer
https://web.archive.org/web/20110721201837/http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/E/012__Energiesteuer,templateId=renderDefinitionLong.html
Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse. Mit ihr wird die Verwendung der unten genannten Stoffe als Kraft- oder Heizstoff innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das...
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Bundesministerium der Finanzen: Energiesteuer
https://web.archive.org/web/20110721201837/http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/E/012__Energ
Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse. Mit ihr wird die Verwendung der unten genannten Stoffe als Kraft- oder Heizstoff innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das...
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§ 2 EnergieStG Steuertarif Energiesteuergesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=2
(1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10
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§ 2 EnergieStG Steuertarif Energiesteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=2
(1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10
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§ 2 EnergieStG Steuertarif Energiesteuergesetz
http://www.buzer.de/gesetz/7273/a143430.htm
(1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10