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§ 41 EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 109, 109a SGB VI Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVI&a=109,109a
§§ 109, 109a SGB VI Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
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Borussia Mönchengladbach - Spielplan 1965/1966 - Alle Heim- und Auswärtsspiele 1965/1966 - Fussballdaten
http://www.fussballdaten.de/vereine/borussiamoenchengladbach/1966/spiele/
Der Spielplan von Borussia Mönchengladbach der Saison 1965/1966 sowie Statistiken zur Heimbilanz und Auswärtsbilanz
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§ 43 AMG Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte Arzneimittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AMG&a=43
(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen
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§§ 325 bis 329 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb&a=325-329
§§ 325 bis 329 HGB Handelsgesetzbuch
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§ 56a AMG Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte Arzneimittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AMG&a=56a
(1) Der Tierarzt darf für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Arzneimittel dem Tierhalter vorbehaltlich besonderer Bestimmungen auf Grund des Absatzes 3 nur verschreiben oder an diesen nur abgeben, wenn 1. sie für die
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§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=289
(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine
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§ 87 WpHG Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte, in der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=87
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das
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§§ 284 bis 289, 316, 321 bis 325, 329 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=284-289,316,321-325,329
§§ 284 bis 289, 316, 321 bis 325, 329 HGB Handelsgesetzbuch