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§ 86 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVIII&a=86
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die
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§§ 29 bis 34 BVG Bundesversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=29-34
§§ 29 bis 34 BVG Bundesversorgungsgesetz
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Text-Bundesversorgungsgesetz - BVG (§§ 29-37)
http://www.sadaba.de/GSBT_BVG_29_37.html
SaDaBa-Gesetzesammlung