11 Ergebnisse für: 559d
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Whois | heise Netze
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§ 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=573d
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die
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§ 561 BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=561
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des
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§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=573c
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der
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§ 559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=559b
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559
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§ 578 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 562b, 578 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=562b,578
§§ 562b, 578 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=578
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die
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§§ 549 bis 577a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=549-577a
§§ 549 bis 577a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 535 bis 580a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=535-580a
§§ 535 bis 580a BGB Bürgerliches Gesetzbuch