22 Ergebnisse für: 573c
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§ 573c BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html
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§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=573c
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der
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§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
(1) 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2 Die Kündigungsfrist für den...
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§ 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=573d
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die
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§ 576 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__576.html
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Pressemitteilung Nr. 144/10 vom 13.7.2010
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=52622&linked=pm
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Mietbürgschaft kündigen (Generelle Themen) - frag-einen-anwalt.de
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietbuergschaft-kuendigen--f187851.html
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§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548 , soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über...
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§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548 , soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über...
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BGH, Urteil vom 12. 2. 2009 – III ZR 179/08
http://lexetius.com/2009,343
Volltext von BGH, Urteil vom 12. 2. 2009 – III ZR 179/08