8 Ergebnisse für: 5jeder
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LWG: Art. 21 Zahl der Abgeordneten - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLWG-21
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/UStG/14.html
(1) 1 Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im...
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Willkommen bei der SPD Stadtbergen
http://www.spd-stadtbergen.de/index.php?nr=39670&menu=1
Herzlich willkommen bei der SPD Stadtbergen
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§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen Umsatzsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ustg&a=14
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres
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BayIntG: Bayerisches Integrationsgesetz (BayIntG) Vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) BayRS 26-6-I (Art. 1–18) - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIntG/true
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen Umsatzsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UStG&a=14
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres
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Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=247
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen
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Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=egbgb&a=247
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen