17 Ergebnisse für: 5sind
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§ 27 BetrVG Betriebsausschuss Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=27
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren
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§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/44.html
(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre...
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§§ 26 bis 36 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=26-36
§§ 26 bis 36 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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§ 19a EStG - Ãberlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer
https://web.archive.org/web/20050320020120/http://www.stbm.de/estg/19a.htm
§ 19a des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997) in der jeweils aktuellen Fassung.
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§ 19a EStG - Ãberlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer
http://wayback.archive.org/web/20050320020120/http://www.stbm.de/estg/19a.htm
§ 19a des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997) in der jeweils aktuellen Fassung.
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§ 50d EStG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50d.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 50d EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50d.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 44 bis 47 BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=44-47
§§ 44 bis 47 BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
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§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
http://www.buzer.de/gesetz/8972/a163244.htm
(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild
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§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=44
(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild