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§ 67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
https://www.buzer.de/gesetz/10146/a175970.htm
(1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer
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Seekrieg 1940, Oktober
http://wiesel.wlb-stuttgart.de/seekrieg/40-10.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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