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§ 67a GenG AuÃerordentliches Kündigungsrecht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GenG/67a.html
(1) 1 Wird eine Ãnderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine...