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Amtsgericht Wismar Urteil vom 12.01.2005 - 12 C 507/04 - Auch beim Rückwärtsfahren bleibt das Vorfahrtrecht erhalten; den Rückwärtsfahrenden trifft jedoch eine Mithaftungsquote von 1/5
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Vorfahrt11.php
Amtsgerichts Wismar - Das Vorfahrtrecht des von rechts Kommenden an einer Rechts-vor-Links-Kreuzung geht nicht dadurch verloren, dass dieser rückwärts in den Kreuzungsbereich einfährt (Mithaftung 20%)