63 Ergebnisse für: 802a
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§ 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802a
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der
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§ 802a ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 805 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=805
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der
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§ 814 ZPO Öffentliche Versteigerung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=814
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*) (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des
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§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html
(1) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen...
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§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802c
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein
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§ 851 ZPO Nicht übertragbare Forderungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=851
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit
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§ 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/gesetz/7030/a179062.htm
(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich
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