50 Ergebnisse für: 802k
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§ 802k ZPO Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802k
(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die
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§ 802k ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802k.html
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VermVV - Verordnung über das Vermögensverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/vermvv/BJNR166300012.html
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Landesrecht - Dienstleistungsportal M-V
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-ZVollstrGBestVMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
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Landesrecht - Dienstleistungsportal M-V
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-ZVollstrGBestVMVrahmen&doc.part=X&
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§ 284 AO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__284.html
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§ 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/gesetz/7030/a179062.htm
(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich
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§ 802f ZPO Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802f
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig
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DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/138/13878.html
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§ 802f ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802f.html
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