36 Ergebnisse für: 837a
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§§ 835 bis 839 ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=835-839
§§ 835 bis 839 ZPO Zivilprozessordnung
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Historische Adressbücher - Einträge für den Ort Dresden
http://www.adressbuecher.genealogy.net/addressbooks/place/DREDENJO61UB?start=..&sort=year&offset=41250&max=25&order=desc
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§ 851 ZPO Nicht übertragbare Forderungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=851
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit
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§ 805 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=805
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der
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§ 866 ZPO Arten der Vollstreckung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=866
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln
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Category:Antal Doráti – Wikimedia Commons
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Antal_Dor%C3%A1ti?uselang=de
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§ 882d ZPO Vollziehung der Eintragungsanordnung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882d
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1
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§ 882e ZPO Löschung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882e
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach
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§ 814 ZPO Öffentliche Versteigerung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=814
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*) (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des
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§§ 828 bis 863 ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=828-863
§§ 828 bis 863 ZPO Zivilprozessordnung