9 Ergebnisse für: Investmentanteil
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Definition: Anteilschein | Börsenlexikon
http://www.finanztreff.de/wissen/boersenlexikon/anteilschein/4425
auch: Fondsanteil, Investmentanteil, Investmentzertifikat. Anteilscheine verbriefen die Ansprüche bzw. Rechte der ...
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§ 2 InvStG Begriffsbestimmungen Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=2
(1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine abweichenden Begriffsbestimmungen aus diesem Gesetz ergeben. (2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der dem inländischen
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§ 20 InvStG Teilfreistellung Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=20
(1) Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent. Bei Anlegern, die dem
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Können auch Geschäftsbriefe einen urheberrechtlichen Schutz genießen?
http://www.it-recht-kanzlei.de/urheberrecht-geschaeftsbrief.html
Das Landgericht München I hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch Geschäftsbriefe als Schriftwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) urheberrechtlich schutzfähig sein können.
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München I, LG, Geschäftsbrief als Werk - JurPC-Web-Dok. 0103/2007
http://www.jurpc.de/rechtspr/20070103.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 298 SolvV Handelsbuch-Risikopositionen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=298
(1) Handelsbuch-Risikopositionen sind Nettopositionen aus 1. zinsbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Zinsnettopositionen) und 2. aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
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§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=294
(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung
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§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition Solvabilitätsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/7511/a147750.htm
(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung
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JStG 2010 Jahressteuergesetz 2010
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Jahressteuergesetz+2010&f=1
JStG 2010 Jahressteuergesetz 2010