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Wehrwolf69 Ergebnisse für: Wehrsold
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§ 2 WSG Wehrsold Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=2
(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold. Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. (2)
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WSG - Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
http://www.gesetze-im-internet.de/wsg/BJNR003080957.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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WSG - Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
https://www.gesetze-im-internet.de/wsg/BJNR003080957.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 8f WSG Auslandsverwendungszuschlag Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=8f
Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen
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§ 8c WSG Wehrdienstzuschlag Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=8c
(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag. (2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes 1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro, 2. ab dem
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§ 4 WSG Unterkunft Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=4
Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.
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§§ 82, 83 SVG Soldatenversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SVG&a=82,83
§§ 82, 83 SVG Soldatenversorgungsgesetz
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§ 11 USG Dienstgeld Unterhaltssicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=usg&a=11
Reservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisten, erhalten statt der Leistungen nach § 10 ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2.
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§ 3 WSG Verpflegung Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=3
(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung.
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WSG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/wsg/index.html
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