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§ 19 AÜG Übergangsvorschrift Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=A%C3%9CG&a=19
(1) § 8 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet worden sind. (2) Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach
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§ 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=611
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art
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§ 9 AÜG Unwirksamkeit Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=A%C3%9CG&a=9
(1) Unwirksam sind 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht
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§ 14 AÜG Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=A%C3%9CG&a=14
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im
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Fassung § 80 BetrVG a.F. bis 01.04.2017 (geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG+31.03.2017&a=80
Text § 80 BetrVG a.F. in der Fassung vom 01.04.2017 (geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258)
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§ 611a BGB Arbeitsvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=611a
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der
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§ 11 AÜG Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=A%C3%9CG&a=11
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift
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§ 8 AÜG Grundsatz der Gleichstellung Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=A%C3%9CG&a=8
(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
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Änderungen AÜG vom 30.07.2011 durch Artikel 1 des Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
https://www.buzer.de/gesetz/4422/v172414-2011-07-30.htm
Vergleich/Gegenüberstellung aller Änderungen AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 30.07.2011 durch Artikel 1 des Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
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§ 1 AÜG Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=A%C3%9CG&a=1
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer