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Artikel 45 EGBGB Transportmittel Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=45
(1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist 1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit, 2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder