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§ 6e StVG Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=6e
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen,