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§ 12a TVG Arbeitnehmerähnliche Personen Tarifvertragsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TVG&a=12a
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend 1. für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder