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§ 1 AufenthV Begriffsbestimmungen Aufenthaltsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AufenthV&a=1
(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes. (2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum