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§ 113 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=113
(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser