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§ 1 VwKostG Anwendungsbereich Verwaltungskostengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/958/a13749.htm
(1) Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen