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§ 124 ZPO Aufhebung der Bewilligung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=124
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;