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§ 147 ZPO Prozessverbindung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=147
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in