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§ 217 ZPO Ladungsfrist Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=217
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.