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§ 232 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=232
Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts