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§ 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=371a
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer