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§ 445 ZPO Vernehmung des Gegners; Beweisantritt Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=445
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden