1 Ergebnisse für: a139498
-
§ 586 ZPO Klagefrist Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=586
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf