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§ 609 ZPO Klageregister; Verordnungsermächtigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=609
(1) Klageregister ist das Register für Musterfeststellungsklagen. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und kann elektronisch betrieben werden. (2) Bekanntmachungen und Eintragungen nach den §§ 607 und 608 sind