1 Ergebnisse für: a139740
-
§ 805 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=805
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der