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§ 21 AMG Zulassungspflicht Arzneimittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AMG&a=21
(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder