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§ 50 AMG Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Arzneimittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AMG&a=50
(1) Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des